CLP Verordnung

Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

CLP Alte Kennzeichnung ab 1. Juni 2017 Geschichte

ACHTUNG: Versäumen Sie nicht den 31. Mai 2017!
Das ist die letzte Möglichkeit für eine nachträgliche Vorregistrierung.

Alle in Verkehr gebrachten Gemische und Stoffe müssen ab dem 1. Juni 2017 ausschließlich nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Damit ist die letzte Übergangsperiode für die Kennzeichnung von Gemischen verstrichen. Wenn sie immer noch Produkte in ihren Regalen haben, die Kennzeichnungen der alten Gesetzgebung aufweisen, dann müssen sie diese vom Markt nehmen, neu einstufen und gemäß CLP kennzeichnen.

EU-Verordnung Nr. 1272/2008

Die EU-Verordnung Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen betrifft hauptsächlich die chemische Industrie und bringt einheitlich neue Gefahrenklassen sowie entsprechende Kennzeichnungen (Piktogramme). Für die Anwender in der Maschinen und Metallwaren Industrie kommt es nur zu kleinen Änderungen. Die offensichtlichste Änderung in der CLP Verordnung sind die neuen Symbole. Innerhalb der wenig veränderten Systematik gibt es nun drei neue Piktogramme für die EU-weit einheitliche und eindeutige Kennzeichnung: Eine Gasflasche, ein „zerrissener Körper“ (als Symbol für chronische Gesundheitsgefährdung und chronisch toxische Effekte) sowie ein Rufzeichen als Ersatz des früheren „Andreaskreuz“-Symbols.

Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) muss für Stoffe seit 1. Dezember 2010 und für Gemische spätestens ab 1. Juni 2015 angewendet werden. Die CLP-VO bringt einerseits neue Gefahrenklassen, andererseits teilweise neue Zuordnungen, was unter Umständen Auswirkungen auf die erforderliche Lagerhaltung von Stoffen haben kann. Bei den „entzündbaren Flüssigkeiten“ wurde der Grenzwert von 55° auf 60°C angehoben. Die CLP-Verordnung teilt die Stoffe und Gefahrenklassen in physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren ein. Im Anhang 5 sind dazu die entsprechenden Piktogramme dargestellt. Physikalische Gefahren gehen zum Beispiel von unter Druck stehenden Gasen, selbst erhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen sowie im Metallbereich vor allem von korrosiven Stoffen aus. Bei den Gesundheitsgefahren wird unterschieden zwischen spezifischer Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), spezifischer Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition und Aspirationsgefahr.

Bei Gemischen ändern sich teilweise die Berechnungsformeln. Die AOT stellt gerne für Mitglieder einen Gemischrechner zur Verfügung.

Außerdem sieht die CLP-VO neue Konzentrationsgrenzen vor: so wird unter „reizend“ nun eine Konzentration von 3 % (früher 10 %) klassifiziert. Aufgrund des neuen Systems kommt es nun dazu, dass plötzlich mehr Chemikalien als gefährlich eingestuft werden. Zurzeit sind etwa 4000 Stoffe harmonisiert eingestuft, die CLP wird aber weiter an den technischen Stand angepasst. Der Übergang auf Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung verläuft langsam. Die alte Einstufung ist noch bis 1. Juni 2015 parallel gültig.

Neue CLP Symbole