Mit dem Emission-Trading-System II (ETS 2) wird der Europäische Emissionshandel erweitert. Er umfasst jetzt die Emissionen des Energieverbrauchs in den Sektoren Straßenverkehr, Gebäude, Industrie- und Energieanlagen, die nicht unter ETS I fallen, und die Landwirtschaft. Es gibt keine Gratiszuteilungen mehr.
Mit 1.1.2027 wird der Europäische Emissionshandel um den ETS II (Emission-Trading-System II) erweitert. Der ETS II umfasst die Emissionen des Energieverbrauchs in den Sektoren Straßenverkehr, Gebäude, Industrie- und Energieanlagen die nicht unter ETS I fallen und die Landwirtschaft. Der ETS II ist vom ETS I getrennt, auch wenn sich die gesetzliche Grundlage ebenfalls in der RL 2003/87/EG findet und die nationale Umsetzung über das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geregelt wird. Im Gegensatz zu ETS I gibt es im ETS II jedoch keine Gratiszuteilungen, sodass sämtliche Zertifikate am Markt erworben werden müssen und die ausgegebenen Zertifikate werden dabei jährlich reduziert.
Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zum nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG) über einen Upstream-Ansatz, was bedeutet, dass die Inverkehrbringer von Brennstoffen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Zertifikate abzugeben haben, welche auf unionsweiten Versteigerungen erworben werden müssen. Die daraus entstehenden Mehrkosten werden über die Inverkehrbringer bis an die Endverbraucher weitergegeben und dadurch sollen Anreize für ein emissionsärmeres Verhalten gesetzt werden.
Wo sich der Preis für ein Zertifikat im Rahmen des ETS II einpendeln wird, ist völlig offen. Gesetzlich wurde festgehalten, dass bei einem Überschreiten eines Zertifikatpreises von 45 € ein Preisstabilitätsmechanismus greift, der zusätzliche Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve in den Markt überführt. Die Einnahmen aus dem ETS II werden für Klimaschutz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen, sowie für den Europäischen Klimasozialfonds verwendet.
Obwohl der ETS II erst mit 1.1.2027 startet (unter besonderen Umständen ist eine Verschiebung auf 2028 möglich), werden die ersten Berichtspflichten für Unternehmen, die Brennstoff in Verkehr bringen, bereits ab 2024 wirksam. Für Brennstoffe, die im Rahmen von ETS I bereits einer Bepreisung unterliegen, wird es Ausnahmen geben, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.
Zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesministerium für Finanzen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Die europäische Kommission hat ein Guidance Dokument veröffentlicht mit den wesentlichsten Punkten für Betriebe des ETS-2 (siehe Anhang)
Für Rückfragen und weitere Informationen steht Ihnen das AOT-Büro unter office@arge-ot.at zur Verfügung.