Arbeitnehmerschutz

Der Arbeitnehmerschutz soll die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern gewährleisten. Betriebe müssen Arbeitsplätze überprüfen und für die Einhaltung der Vorschriften sorgen. Je nach Größe des Unternehmens sind Betriebe verpflichtet Verantwortliche für Erste-Hilfe, Brandschutz und Sicherheit zu ernennen.

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Grenzwertverordnung

Die Novellierung der GKV 2018, Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2398 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit erfolgt in Österreich in mehreren Tranchen. Für die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten ist in Österreich das Arbeitsinspektorat zuständig.

Die Richtlinie dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften zu gewährleisten.

Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Machbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte festlegen.

Grenzwertverordnung

Die Novellierung der GKV 2018, Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2398 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit erfolgt in Österreich in mehreren Tranchen. Für die Überprüfung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten ist in Österreich das Arbeitsinspektorat zuständig.

Die Richtlinie dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften zu gewährleisten.

Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Machbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte festlegen.

Tranche 2020

Die Richtlinie regelt Grenzwerte für folgende Stoffe bzw. Stoffgruppen:

  • Hartholzstäube,
  • Chrom(VI)-Verbindungen,
  • Feuerfeste Keramikfasern,
  • alveolengängiges kristallines Siliziumdioxid (Quarzfeinstaub),
  • Benzol,
  • Vinylchloridmonomer,
  • Ethylenoxid,
  • 1,2-Epoxypropan,
  • Acrylamid,
  • 2-Nitropropan,
  • o-Toluidin,
  • 1,3-Butadien,
  • Hydrazin
  • Bromethylen.
Nach intensiven Verhandlungen wurden am 2. September 2020 die erste Novelle der Grenzwerteverordnung und die Verordnung zur Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz kundgemacht. Siehe dazu auch das BGBLA 2020_II_382.

Übergangsbestimmungen § 33 Abs. 5

In Anhang III der Änderungsrichtlinie (EU) 2017/2398 wird für Chrom (VI)-Verbindungen ein Grenzwert von 0,005 mg/m³ (elementares Chrom) als Tagesmittelwert festgelegt. Da der neue Grenzwert in einigen Bereichen so kurzfristig nicht ein-gehalten werden kann, legt die Richtlinie einen Übergangszeitraum bis zum 17. Jänner 2025 fest, in dem ein Grenzwert von 0,010 mg/m³ als Tagesmittelwert gilt. Für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche Arbeitsverfahren gilt während des Übergangszeitraumes ein Grenzwert von 0,025 mg/m³ als Tagesmittelwert.

In der Grenzwerteverordnung wird der Grenzwert für Chrom (VI)-Verbindungen als Chromtrioxid (CrO3) berechnet, weshalb die Grenzwerte (E) doppelt so hoch sind.

TRK Wert von Chrom (VI)-Verbindungen bis 17. Jänner 2025:

  • für alle Arbeiten als Tagesmittelwert: 0,02E mg/m³ einatembare-Fraktion
  • für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert: 0,05E mg/m³ einatembare-Fraktion

Alle aktuell beschlossenen Grenzwerte finden Sie hier.

Karzinogene Richtlinie weitere Tranchen

Aufgrund der Umsetzung von EU-Richtlinien plant das Zentral-Arbeitsinspektorat weitere Änderungen in der Grenzwerteverordnung sowie der Verordnung biologi-scher Arbeitsstoffe. Aufgrund der Umsetzung von EU- Richtlinien kann keine Diskussion zu den Grenzwerten mehr stattfinden, sehr wohl aber kann die Art der Umsetzung (MAK/TRK/Kurzzeitwert usw.) hinterfragt werden, sofern es sachliche Gründe gibt, die gegen die geplante Umsetzung sprechen.

Die geplante Änderung der Grenzwerteverordnung betrifft die Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/130 und (EU) 2019/983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit.

Betroffene Stoffe sind:

  • Trichlorethen (Teilereinigung metallverarbeitende Unternehmen; Entfettung)
  • Epichlorhydrin (zur Harzherstellung)
  • 1,2-Dichlorethan (Lösungsmittel für Harze)
  • Cadmium & seine Verbindungen