Blei
Bereits seit 27. Juni 2018 ist Blei auf der Kandidatenliste der europäischen Chemikalienagentur gelistet.
Blei
Blei, ein Metall, das seit mehreren tausend Jahren vom Menschen verwendet wird und aufgrund seiner Materialeigenschaften weit verbreitet ist, hat durch seine Toxizität in den letzten Jahren umgreifende Regulierungen erfahren. Diese Regulierungen haben maßgeblichen Einfluss auf ganze Branchen genommen und bereits Wirkung gezeigt. In Österreich wird Blei neben dem Einsatz in Legierungen zur spanabhabenden Fertigung auch als Additiv in oberflächentechnischen Anwendungen benötigt. Außerdem ist Blei nach wie vor der Hauptbestandteil von Batterien, wie sie in jedem Fahrzeug zu finden sind. Die funktionalen Eigenschaften von Blei werden in vielen Anwendungen nach wie vor gebraucht. Durch ambitionierte Recyclingkreisläufe werden fast 2/3 des Weltmarktbedarfes von Blei wiederverwertet.
Blei in REACH
2010 wurde Blei auf Anraten von Frankreich erstmalig zur näheren Untersuchung durch die ECHA vorgeschlagen. „In diesem Dossier wurde nachgewiesen, dass Kinder – insbesondere Kinder im Alter von unter 36 Monaten – wiederholt Blei aus Schmuckwaren aufnehmen können, wenn sie diese in den Mund nehmen.“ Damit wurde Blei am 18. September 2012 als 63. Eintrag in den Anhang XVII aufgenommen. Reguliert wurden Ketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und weitere Schmuckwaren, die einen maximalen Bleigehalt von 0,05% nicht übersteigen durften. Der gesamte Prozess dauerte von der Einreichung Frankreichs im April 2010 bis zum Beschluss der Kommission im September 2012.
Im Jahr 2012 ergänzte Schweden weitere Bedenken durch Blei und veranlasste eine ergänzende Bleibewertung, um die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse in REACH einzuarbeiten. 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission die Änderung von Anhang XVII mit weiteren Regulierungen für den Eintrag 63 Blei. Hier wurde ein Grenzwert von 0,05% Bleigehalt beibehalten, allerdings auf alle Metallerzeugnisse, die kleiner als 5 cm sind und von Kindern potenziell in den Mund genommen werden könnten, erweitert. Obwohl der Überarbeitungsprozess des Eintrags 63 Blei von Dezember 2012 bis zum Beschluss der Kommission April 2015 sehr lange dauerte, wurde 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union diese neuen Regelungen für Unternehmen verbindlich.
Nachdem die Regulierungen von Blei durch die Auflagen in Anhang XVII speziell die Industrie vor große Probleme stellte, hat die ECHA 2016 eine „Guideline on the scope of entry 63 (paragraphs 7 to 10) of Annex XVII to REACH on: Lead and its compounds in articles supplied to the general public that can be mouthed by children.“ veröffentlicht. Dies war notwendig, da die Regelung Ausnahmen bei Schlössern, Schlüssel, Schreibgeräten und weiteren Produkten vorgesehen hatte, allerdings bei Schrauben, Muttern und Kleinteilen aus dem Maschinenbau voll zur Anwendung kam. Leider ist diese Guideline bisher nur in englischer Sprache verfügbar. Der deutsche REACH Helpdesk hat die Guideline übersetzt, übernimmt allerdings keine Haftung auf Richtigkeit.
Der Leitfaden versucht anhand von Praxisbeispielen zu erklären, welche Produkte in die Regelungen fallen:
- Schreibwaren
- Kleidungsstücke (z.B. Zippverschlüsse)
- Dekorationsartikel im Innenbereich (z.B. Bleifiguren)
- Gartenschläuche
- und viele weitere Erzeugnisse
Ausgenommen sind folgende Produkte:
- Schlüssel, Schlösser und Vorhängeschlösser (ECHA hat dies aus sozioökonomischen Gründen entschieden und festgestellt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt)
- Messinglegierungen, sofern der Bleigehalt im Messing 0,5% des Gewichts nicht überschreitet (ECHA hat festgestellt, dass die Migrationsrate von Blei bei Erzeugnissen aus REACH akzeptabel ist)
- Scharniere (da für Kinder nicht erreichbar)
- Scharniermechanismen, Schrauben und Nägel, Rohre und Sanitärarmaturen (da für Kinder nicht erreichbar)
- Erzeugnisse mit Beschichtungen, die Blei enthalten (hierbei muss nachgewiesen werden, dass die Beschichtung nicht mehr als 0,05 μg/cm2 pro Stunde an Blei freisetzt)
- alle Erzeugnisse, die vor dem 1. Juni 2016 auf den Markt gebracht wurden.
Bleimetall zur Aufnahme in REACH-Anhang XIV vorgeschlagen
Zulassungspflicht steht im Raum – Fachverband nutzt Konsultationsmöglichkeiten – Dringende Empfehlung auch für betroffene Betriebe
Seit 2018 ist Blei bereits als SVHC-Stoff in der Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet. Am 2. Februar 2022 wurde Blei nun von der ECHA in die 11. Empfehlung für die Aufnahme in Anhang XIV (Zulassungspflichtige Stoffe) der REACH Verordnung vorgeschlagen. Damit wäre Blei in Zukunft in Europa zulassungspflichtig und dürfte nicht mehr ohne gravierende Auflagen verwendet werden.
Die EU-Bleibatterieindustrie ist bei weitem der größte Verbraucher von Blei in Europa. Die Produktion von Bleibatterien in der EU macht derzeit schätzungsweise 90 % der Verwendung von Bleimetall in der EU aus. Allein für die Herstellung von Bleibatterien in der EU wird jährlich Blei im Wert von etwa 2 Milliarden Euro aus recycelten Quellen verwendet.
Für die Metalltechnische Industrie ist Blei ein essentieller Stoff, da er wesentlicher Bestandteil von vielen Legierungen ist. Sollte Blei zukünftig zulassungspflichtig werden, würden ganze Wertschöpfungsketten massiv eingeschränkt werden.
Zudem spielt Blei gerade für die Europäische Union eine wesentliche Rolle, wenn es um die Erreichung politischer Ziele geht – insbesondere bei der europäischen Industriestrategie, dem europäischen Green Deal und dem EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft.
Der europäische Prozess zur Aufnahme von Blei in den Anhang XIV beinhaltet öffentliche Konsultationen wobei Betriebe, Interessenvertretungen, Bürger, NGOs und viele weitere Personenkreise ihre Meinung zu diesem Thema bekunden können.
Wir empfehlen dringend allen Betrieben, die Blei in ihrer Produktion benötigen, von dieser Konsultationsmöglichkeit Gebrauch zu machen!
Die 90-tägige Konsultation (Start ab 2. Februar 2022) besteht aus zwei parallelen Informationsanfragen, einer zum ECHA-Empfehlungsentwurf selbst und einer Aufforderung der Europäischen Kommission zu Informationen über die möglichen sozioökonomischen Folgen der Zulassungspflicht für Blei-Metall im Rahmen von REACH. Der Informationsaufruf der Kommission richtet sich an nachgeschaltete Anwender und andere Sektoren, die auf Bleimetall angewiesen sind; er enthält 32 spezifische Fragen, insbesondere zur Verfügbarkeit von Alternativen, zum Markt und zur Lieferkette sowie zur Wettbewerbsfähigkeit.
Der Fachverband Metalltechnische Industrie wird auf die ECHA-Konsultation zum Empfehlungsentwurf selbst antworten. Wir arbeiten eng mit der International Lead Association sowie dem europäischen Dachverband Orgalim zusammen um die beiden Konsultationen zu beantworten. Wir ermutigen alle nachgelagerten Sektoren und andere, die auf Blei angewiesen sind, sich ebenfalls an den öffentlichen Konsultationen zu beteiligen.
Blei auf der Kandidatenliste REACH
Bereits seit 27. Juni 2018 ist Blei auf der Kandidatenliste der europäischen Chemikalienagentur gelistet.
Die Aufnahme von Blei-Metall in die REACH-Kandidatenliste ist eine unmittelbare Folge der Einstufung von Blei-Metall als reproduktionstoxisch Kategorie 1A nach CLP-Verordnung . Schon am 1. März 2018 ergab sich hieraus rechtswirksam für Hersteller und Bereitsteller bleihaltiger Gemische eine umfassende Informationspflicht an ihre Kunden. Sicherheitsdatenblätter (SDB) sind seither für Legierungen ab einem Bleigehalt von 0,3 % (m/m) bzw. für Pulver ab einem Bleigehalt von 0,03 % (m/m) bereitzustellen. Die am 27. Juni 2018 zusätzlich erfolgte Aufnahme von Blei-Metall in die REACH Kandidatenliste erweitert den Kreis der Informationspflichtigen nun auch auf Bereitsteller von Erzeugnissen. Im Gegensatz zu Gemischen (Legierungen / Pulver) unterliegen Erzeugnisse (Gussteile, Halbzeuge, Bauteile) jedoch NICHT der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht nach CLP-Verordnung, entsprechend besteht auch keine Verpflichtung zur Verfügbarmachung von SDBs nach der REACHVerordnung! Jedoch besteht eine Informationspflicht entlang der Lieferkette, wenn Halbzeuge oder andere Erzeugnisse aus Kupferlegierungen gefertigt wurden, die mehr als 0,1 % Blei (m/m) enthalten. Geeignete Informations-Tools sind daher vorzubereiten und dem Kunden unaufgefordert mit der Lieferung bereitzustellen.
Informationspflicht gegenüber der ECHA
Sollten Sie Produzent von Erzeugnissen sein oder Erzeugnisse von außerhalb der EU einführen, müssen Sie möglicherweise die ECHA benachrichtigen. Diese Notifizierungspflicht gilt für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse, wenn Blei in Mengen von mehr als einer Tonne pro Produzent / Importeur pro Jahr vorhanden ist und wenn Blei in diesen Erzeugnissen oberhalb einer Konzentration von 0,1 % (m/m) enthalten ist. Die Notifizierung hat spätestens 6 Monate nach Aufnahme in die Kandidatenliste zu erfolgen.
Informationspflicht gegenüber Geschäftskunden B2B
Geschäftskunden müssen vom Hersteller / Lieferanten unaufgefordert und ausreichend informiert werden, um eine sichere Verwendung des Erzeugnisses unter Berücksichtigung aller Phasen des Lebenszyklus des Erzeugnisses einschließlich der Entsorgung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt, so Blei im Werkstoff mit einer Konzentration von 0,1 Gewichts-% (oder mehr) vorhanden ist. Für komplexe Erzeugnisse ist diese Mitteilungspflicht zwingend, sobald eine Komponente des komplexen Erzeugnisses Bleigehalte über 0,1 Gewichts-% aufweist. Entsprechende Informationen könnten beispielsweise in Produktinformationsblättern oder zweckgebundenen Informationsbriefen zusammengefasst sein. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Erzeugnis zum ersten Mal nach der Aufnahme in die Kandidatenliste geliefert wird.
Informationspflicht gegenüber Endkonsumenten B2C
Auf Anfragen von Konsumenten / Privatpersonen muss das Unternehmen innerhalb von max. 45 Tagen reagieren und dem Kunden Informationen zur Verfügung stellen.
Weitere Entwicklungen
Ende 2019 starten die Diskussionen welche Stoffen in Anhang XIV REACH aufgenommen werden sollen. Dies wäre die 10. Aufnahmewelle von Stoffen für diesen Anhang. Im Februar 2020 rechnen wir mit dem offiziellen Entwurf zur 10. Aufnahme für diesen Anhang. Im Quartal 3 bzw. Quartal 4 2020 haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit diesen Entwurf zu kommentieren. Ende 2020 wird die ECHA die Empfehlung zur 10.Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV veröffentlichen. Somit ist damit zu rechnen, dass im Jahr 2021 Blei in Anhang XIV aufgenommen wird.
Möglichkeiten für betroffene Unternehmen/Stakeholder
Im März 2020 wird eine 90 tägige öffentliche Konsultation zur Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV REACH veröffentlicht werden. Hier gibt es die Möglichkeit bei dem Evaluierungsprozess aktiv teilzunehmen. Wir halten Sie in unseren Aussendungen bzw hier auf der Homepage am aktuellen Stand.
Blei-SVHC Stoff
Die Nominierung von Blei als SVHC-Stoff („besonders Besorgnis erregender Stoff“) wurde im Februar 2018 durch Schweden bei der ECHA (europäische Chemikalienagentur) eingebracht. Die Einstufung von Blei als SVHC-Stoff würde zu massiven Problemen sowohl bei Legierungen als auch in der Kreislaufwirtschaft führen. Dies gilt ebenso für die weit verbreiteten Stoffe Nickel und Cadmium.
Bei der anschließenden öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission hat die AOT eine Reihe von Argumenten gegen die Aufnahme von Blei in die SVHC-Stoff Kandidatenliste eingebracht.
Es fanden Gespräche zu diesem Problem innerhalb Österreichs statt. Zeitgleich wurde ein Positionspapier zu der Einstufung von Blei als SVHC-Stoff erarbeitet. Die Auswirkungen einer generellen Blei-Beschränkung betreffen ganze Branchen. Mittelfristig ist es in der Folge möglich, dass Stoffe, die auf der Kandidatenliste zu finden sind, für einen Eintrag im REACH Anhang 14 (Stoffe, die hier gelistet werden, sind zulassungspflichtig), empfohlen werden.
Sobald ein Stoff auf die Kandidatenliste aufgenommen wird, ist es erforderlich, bestimmte Verpflichtungen zur Kommunikation in der Lieferkette zu erfüllen (Art. 33, REACH). Nach einem Zeitraum von 6 Monaten sind Verpflichtungen zur Bekanntgabe von speziellen Daten zu erfüllen (REACH Art. 7.2).
Mittlerweile hat auf europäischer Ebene der Prozess zur Einstufung von Blei als SVHC-Stoff stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass Blei seit Mitte Juni 2018 nun auf der Liste der besonders Besorgnis erregenden Stoffe zu finden ist.
Mit der Aufnahme von Blei auf diese Liste sind nun Verpflichtungen zur Informationsweitergabe innerhalb der Lieferkette verbindlich zu erfüllen:
- Jeder Lieferant von metallischem Blei bzw. in einer Legierung muss im Sicherheitsdatenblatt angeben, dass Blei auf der Kandidatenliste der SVHC-Stoffe steht.
- Jeder Lieferant eines Artikels, welcher einen Stoff gemäß Kriterien nach REACH Artikel 57 bzw. Artikel 59 (1) in einer Konzentration über 0,1 % Gewichtsanteil beinhaltet, muss dem Kunden ausreichende Informationen zum sicheren Umgang mit dem Artikel geben. Zumindest muss der Name des relevanten Stoffes genannt werden.
- Bei der B2B Kommunikation gilt seit 2008 gemäß REACH Art. 33(1), dass der Lieferant dem Kunden automatisch die o.a. Informationen geben muss. Die Lieferanten dürfen nicht auf die Anfrage ihrer Kunden warten, sondern sind verpflichtet die entsprechenden Informationen automatisch weiter zu geben.
Wir halten Sie in den kommenden Informationsbriefen sowie auf unserer Homepage am aktuellen Stand zu diesem Thema.
Blei in CLP
Seit 1. März 2018 ist Blei nach der CLP Verordnung als reproduktionstoxisch Kategorie 1A eingestuft worden. Dies hat als Konsequenz einen festgelegten Grenzwert (spezifische Konzentrationsgrenze – specific concentration limit – SCL) für Blei in massiver Form mit 0,3 Masseprozent und für Blei in Pulverform 0,03 Masseprozent. Stoffe werden als reproduktionstoxisch eingestuft, wenn sie beim Menschen Sexualfunktion und Fruchtbarkeit schädigen beziehungsweise die Entwicklung beeinträchtigen.
Blei in Seveso III
Die europäische Seveso III Richtlinie wurde 2015 in österreichisches Recht umgesetzt. Der Seveso III Richtlinie ging die Seveso II Richtlinie 96/82/EG voraus. Die Umsetzung 2015 wurde durch die Anpassung der Einstufungskriterien für SVHC-Stoffe an die CLP-Verordnung notwendig. Diese Umsetzung zeigt sich in Veränderungen in der Gewerbeordnung 1994, der Industrieunfallverordnung 2015 BGB. II 229/2015, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dem Umweltinformationsgesetz sowie der Störfallinformationsverordnung. Von dieser Richtlinie sind Betriebe betroffen, die Stoffe aus Anhang I der Seveso III Richtlinie in einer gewissen Mengenschwelle verwenden, oder die bei einem Unfall entstehen könnten. Zusätzlich sind in Österreich die Mengenschwellen in Anlage 5 der Gewerbeordnung 1995 beziehungsweise im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Anhang 6 gelistet. Unterschieden werden betroffene Betriebe in Klassen, die durch zwei (Mengen-)Schwellen definiert, und für die unterschiedliche Auflagen/ Maßnahmen/Informationspflichten erforderlich sind. Bleialkyle sind in Mengenschwellen fünf Tonnen für Betriebe der unteren Klasse und 50 Tonnen für Betriebe der oberen Klasse geregelt.
Die hier veröffentlichten Inhalte entstammen der Publikation „Europäische Chemikalienpolitik und
ihr Einfluss auf die österreichische metalltechnische Industrie am Beispiel von Blei-Clemens Zinkl 2019“